Sachverhalt
A. Der 1960 geborene, zuletzt als Mitarbeiter in der … tätig gewesene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich erstmals 1985 unter Hinweis auf Atembeschwerden bei körperlicher Anstrengung sowie Verkrümmungen der Wirbelsäule durch körperlich schwere Arbeit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1.1 S. 106 ff., 55 S. 6 Ziff. 5.4, 69 S. 3 Ziff. 2.2). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen trat die IV mit Verfügung vom 16. Januar 1986 (act. II 1.1 S. 76) nicht weiter auf die Anmeldung ein, da der Versicherte den ärztlichen Aufgeboten nicht Folge geleistet und auf Anfrage seitens der IV nicht ge- antwortet hatte. Wegen einer Diskushernie stellte der Versicherte im Juli 1995 erneut ein Gesuch um IV-Leistungen (act. II 1.1 S. 64 ff.). Nach Durchführung von medizinischen und erwerblichen Erhebungen verneinte die IVB mit Ver- fügung 19. Dezember 1996 (act. II 1.1 S. 2) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Im März 2016 meldete sich der Versicherte wegen Einschränkungen der Belastung, Beweglichkeit und Stabilität sowie wegen Schmerzen des rech- ten Knies und Schmerzen des Rückens abermals zum Leistungsbezug bei der IVB an (act. II 2). Die IVB klärte den Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht ab. Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 (act. II 39) verneinte die IVB einen Anspruch auf Kapitalhilfe, mit Verfügung vom
21. Februar 2017 (act. II 42) verneinte sie den Anspruch auf berufliche Ein- gliederungsmassnahmen, da der Versicherte darauf verzichtet hatte (vgl. act. II 38), und mit Verfügung vom 19. April 2017 (act. II 45) verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
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- 3 - B. Im Juli 2022 ersuchte der Versicherte – nachdem im Juni 2022 eine Früher- fassung erfolgt war (act. II 49) – unter Hinweis auf gesundheitliche Beein- trächtigungen an Rücken, Bein und Schulter erneut um Leistungen der IV (act. II 55). Die IVB nahm in der Folge medizinische und erwerbliche Ab- klärungen vor. Gestützt auf eine Stellungnahme von Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 6. Januar 2023 (act. II 86) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. März 2023 (act. II 89) in Aussicht, den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 11 % zu verneinen. Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (act. II 97), verfügte die IVB (vgl. hierzu act. II 131) am 28. Dezember 2023 (act. II 132) eine Begutachtung in den Fachdiszipli- nen Orthopädie und Psychiatrie durch die D.________ GmbH (MEDAS) (Gutachten vom 19. Januar 2024 [act. II 134.1 ff.] samt Stellungnahme vom
9. März 2024 [act. II 137]). Gestützt auf dieses Gutachten stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Juni 2024 (act. II 140) in Aussicht, den Rentenanspruch ab Januar 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 22 % bzw. ab Januar 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 30 % zu verneinen. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 150) verfügte die IVB am
10. Oktober 2024 dem Vorbescheid entsprechend (act. II 154). C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, am 6. November 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbe- gehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 10. Oktober 2024 sei aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei zur Einholung der gutachterlichen Antworten zu den Fragen Nr. 2.1 bis 2.15 vom 5. August 2024 an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen.
b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zur Erstellung eines neuen bidiszi- plinären Gutachtens unter Einbezug der Fachrichtungen Wirbelsäulen-Orthopädie und Psychiatrie, zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen.
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- 4 -
c) Subeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die ge- setzlichen Leistungen (inklusive qualifizierte berufliche Eingliederungsmassnah- men und Arbeitsvermittlung) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von min- destens 40 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
3. Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Gel- tendmachung einer Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne- rin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezem- ber 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 24. Dezember 2024 und am 22. Juli 2025 gingen weitere Eingaben des Beschwerdeführers ein; diese gingen zur Kenntnis an die Beschwerdegeg- nerin.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Oktober 2024 (act. II 154). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden demgegenü- ber berufliche Massnahmen, über die am 10. Oktober 2024 nicht verfügt worden ist. Soweit in diesem Zusammenhang Rechtsbegehren gestellt werden (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2 lit. c), ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
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- 6 - 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
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- 7 - 2.4 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_104/2024 vom
22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). 2.4.3 Anlass zur Rentenrevision – bzw. zur Neuanmeldung – gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin- derung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gege- ben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3
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- 8 - S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.4.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Juli 2022 (act. II 55) eingetreten. Praxisgemäss ist die Eintretensfrage durch das Ge- richt nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Streitig und zu prü- fen ist der Rentenanspruch, wobei zunächst zu beurteilen ist, ob ein Neu- anmeldungsgrund vorliegt (vgl. E. 2.4.1 ff. hiervor). Massgebende Ver-
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- 9 - gleichszeitpunkte bilden die Verfügung vom 19. April 2017 (act. II 45) sowie die nunmehr angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2024 (act. II 154). Mit Blick auf die Lumbalgie und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. act. II 134.3 S. 21 ff. Ziff. 8) ist in medizinischer Hinsicht ein Neuan- meldungsgrund ausgewiesen (vgl. E. 2.4.3 hiervor), weshalb der Renten- anspruch nachfolgend frei zu prüfen ist (vgl. E. 2.4.5 hiervor). 3.2 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht – soweit entscheidwesent- lich – das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Im Bericht über die neurochirurgische Konsiliaruntersuchung vom
19. Mai 2022 (act. II 87 S. 11 ff.) stellte Dr. med. E.________, Facharzt für Neurochirurgie, folgende Diagnosen: - chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei diffuser Spondylose der LWS mit hauptbefundlich Facettengelenksarthrose L4/L5 und sekundäre foraminale Ste- nosen auf diesen Etagen; - beginnende Osteochondrose und leichtgradige Retrolisthese mit vermutlicher Mi- kroinstabilität L2/L3. Zurzeit sei keine neurochirurgische Indikation vorhanden. Es werde eine Anmeldung in der Schmerztherapie des Spitals F.________ organisiert. Er empfahl die Durchführung einer Facettengelenks-Infiltration/Denervation auf der Etage L2/L3 und L4/L5 zuerst. 3.2.2 Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, diagnostizierte in der vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen psychiatrischen Beurteilung vom 10. Mai 2023 (act. II 101 S. 3 ff.) eine an- haltende depressive Episode mittelschwerer Ausprägung bei chronischer Stressfolgestörung aufgrund einer komplexen somatischen Problematik (ICD-10 F32.1), differenzialdiagnostisch somatoforme Komponenten. Sie legte dar, dass aus psychischer Sicht davon auszugehen sei, dass der Be- schwerdeführer aktuell nicht arbeitsfähig sei. Aufgrund der depressiven Störung mit kognitiven Einbussen und exekutiven Einschränkungen werde es bei komplexen Abläufen rasch zu einer Überforderung kommen. Die Komorbidität der Schmerzen führe zu einer weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Insgesamt sei der Beschwerdeführer an der Belastbar- keitsgrenze seiner körperlichen (Schmerzen) und psychischen Kompensa- tionsfähigkeit gekommen. Es bestünden kaum soziale Ressourcen. Die
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- 10 - Prognose sei als eher ungünstig bis schlecht einzuschätzen. Sie empfahl eine Begutachtung seitens der IV, da es aus psychiatrischer Sicht dringend notwendig sei, die psychiatrische Komorbidität der somatischen Problema- tik zu evaluieren (S. 7 f.). 3.2.3 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der orthopädisch- psychiatrischen Expertise vom 19. Januar 2024 (act. II 134.1 S. 5 ff. Ziff. 4). stellten Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie sowie Psych- iatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fol- gende Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; S. 6 Ziff. 4.2): - ICD-10 M54.5: Lumbalgie mit pseudoradikulärer Lumboischialgie bei multiplen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und Status nach Band- scheibenoperation 1995; - ICD-10 M23.5, ICD-10 M23.93, M23.32: Gonalgie mit leichter Instabilität nach operativ versorgter Unhappy Triad Verletzung und vorderer Kreuzbandersatzplas- tik mittels Patellasehnentransplantat rechtes Kniegelenk, konservativ behandelte Innenbandläsion sowie Innenmeniskushinterhornschädigung mit Teilresektion und erneuter arthroskopischer Nachresektion; - ICD-10 S46.0, ICD-10 M45.4R: Impingementsyndrom rechtes Schultergelenk bei ACG-Arthrose und konservativ behandelter Supraspinatussehnenläsion; - ICD-10 F32.4: Depressive Episode; gegenwärtig remittiert - ICD-10 F43.8: Verdacht auf sonstige Reaktion auf schwere Belastung; - ICD-10 Z59: Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen. Aufgrund der orthopädischen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, dem rechten Knie und dem rechten Schultergelenk sei die zuletzt ausgeüb- te Tätigkeit als … noch eingeschränkt möglich. Es bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. In einer adaptierten körperlich leichten Tätigkeit in wech- selnder Körperhaltung bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sicherlich seit Januar 2023. Aus rein psychiatrischer Sicht liege zum Untersuchungszeit- punkt kein psychiatrisches Leiden von Krankheitswert vor. Zum Verlauf könne gesagt werden, dass ab Aufnahme der psychiatrischen Behandlung im April 2023 ob einer mittelgradigen depressiven Episode mit den durch die Behandlerin angegebenen Fähigkeitsstörungen eine vorübergehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, die spätestens mit dem hiesi- gen Untersuchungsdatum (8. Januar 2024; vgl. act. II 134.1 S. 2 Ziff. 1) ende (act. II 134.1 S. 10 ff. Ziff. 4.7 f.).
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- 11 - Prof. Dr. med. H.________ legte im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 134.2) dar, im Aktenmaterial fänden sich bis zur fachpsychiatrischen Abklärung durch Dr. med. G.________ an drei Terminen keine fachpsych- iatrischen oder psychotherapeutischen Berichte. Es sei von einer blanden psychiatrischen Vorgeschichte auszugehen. Dies gewinne eine gewisse Relevanz insofern, als dass das psychiatrische Leiden erst nach der Ankündigung einer Rentenablehnung geltend gemacht worden sei. Die Diagnose einer mittelgradigen Depression könne im hiesigen Untersuch nun jedoch nicht mehr nachvollzogen werden. Keines der drei Hauptsym- ptome einer Depression gemäss ICD-10/DSM V sei zum hiesigen Untersu- chungszeitpunkt vorhanden gewesen. Diagnostisch sei daher von einer Remission auszugehen; ICD-10 F32.4. Insofern durch Dr. med. G.________ eine Somatisierungsstörung geltend gemacht werde, sei anzumerken, dass diese voraussetze, dass die beklagten Symptome somatisch überwiegend nicht objektivierbar seien. In der bidisziplinären Besprechung vom 8. Januar 2024 mit dem orthopädischen Gutachter sei klar geworden, dass die beklagten Schmerzen durch die objektiven somati- schen Untersuchungsergebnisse hinlänglich erklärbar seien. Die angege- bene sehr hohe subjektive Schmerzwahrnehmung (NRS 7-10) sei als Ver- deutlichung einzuordnen (S. 22 f. Ziff. 6.3). Der Leidensdruck des Be- schwerdeführers richte sich nicht auf seine somatischen Beschwerden, sondern ganz vornehmlich auch auf die negativen finanziellen Folgen der somatischen Erkrankungen und die subjektive Wahrnehmung des Be- schwerdeführers einer unzureichend finanziellen Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin. Gesamthaft müssten diese psychischen Auffälligkei- ten daher kontextbedingt eingeordnet werden; allfällig könnten die Verbitte- rungssymptome im Rahmen der von Linden et al. beschriebenen Verbitte- rungsstörung gewertet werden. Diese sei nicht im ICD-10 direkt gelistet. Das Störungsbild sei doch gemäss ICD-10 F43.8 als sonstige Reaktion auf schwere Belastung "zu verschlüsseln" (S. 21 Ziff. 6.2 i.V.m. S. 23 Ziff. 6.3). Im orthopädischen Teilgutachten (act. II 134.3) führte Dr. med. I.________ aus, es bestünden Veränderungen und Einschränkungen an der Lenden- wirbelsäule, dem rechten Kniegelenk und dem rechten Schultergelenk. Nach stattgehabter Diskusoperation 1995 sei der Beschwerdeführer von- seiten der Lendenwirbelsäule immer wieder konservativ behandelt worden,
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- 12 - habe Physiotherapie und Medizinische Trainingstherapie (MTT) durchge- führt. Bei einem Bagatellereignis mit Verdrehbewegung im Jahr 2022 sei es zu verstärkten Rückenschmerzen mit weiterführender Diagnostik, Facet- tengelenksinfiltration und auch Thermoablation gekommen. Die konservati- ve Therapie habe hierbei ebenfalls Physiotherapie und MTT umfasst. Eine Beschwerdebesserung habe trotz den durchgeführten Übungen und auch schmerztherapeutischen Eingriffen nicht erzielt werden können. Am rech- ten Kniegelenk habe der Beschwerdeführer im Jahr 2015 eine sogenannte Unhappy Triad Verletzung mit Durchtrennung des vorderen Kreuzbandes, Verletzung am rechten Innenmeniskus sowie am Innenband des rechten Kniegelenks erlitten. Das vordere Kreuzband sei mit einer Patellasehnen- plastik ersetzt worden. Drei Monate nach dem ersten operativen Eingriff sei eine erneute Arthroskopie mit Nachresektion und Débridement durchge- führt worden. Weiterhin sei eine Meniskusteilresektion erfolgt. Am rechten Schultergelenk habe der Beschwerdeführer im Jahr 2016 bei einem Stur- zereignis einer Verletzung der Supraspinatussehne bei ebenfalls vorliegen- der ACG-Arthrose erlitten. Hier sei eine konservative Behandlung durchge- führt worden. Klinisch sei an der Lendenwirbelsäule eine konzentrische Bewegungseinschränkung mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung und verminderter Beweglichkeit zu erkennen. Am rechten Kniegelenk bestünden eine endgradige Schmerzhaftigkeit und Minderbelastbarkeit. Am rechten Schultergelenk bestünden Einschränkungen beim Heben des Arms über die Horizontale mit leichter Schwäche im Seitenvergleich und suba- kromialem Impingementsyndrom. Bildtechnisch sei die Lendenwirbelsäule im Jahr 2019 und 2022 mittels MRT-Untersuchung abgeklärt worden. Es seien multiple degenerative Veränderungen der Bandscheiben und Facet- tengelenke zu erkennen, weswegen auch eine Infiltrationsbehandlung und Thermoablationen erfolgt seien. Die Beschwerden besserten sich nicht. Auch die Veränderungen am rechten Kniegelenk und Schultergelenk seien degenerativer Natur und würden sich im Verlauf wahrscheinlich nicht bes- sern (S. 20 Ziff. 7.1). Im April 2022 habe der Beschwerdeführer nach einer Bagatellverletzung akut Rückenschmerzen bekommen und sei deswegen vom Hausarzt seit April 2022 arbeitsunfähig geschrieben worden. Sicher- lich seien seit Januar 2023 wechselbelastende Tätigkeiten unter leichter körperlicher Belastung wieder möglich. Optimal angepasst sei eine Tätig- keit mit wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen mit der Mög-
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- 13 - lichkeit des Positionswechsels ohne Gewichtsbelastung über zehn Kilo- gramm und unter Vermeidung von Arbeiten in vornübergebeugter Körper- haltung, Überkopfarbeiten sowie knienden und hockenden Körperpositio- nen, sowie mit Vermeidung von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten (S. 22 f. Ziff. 8). In der Stellungnahme vom 9. März 2024 (act. II 137) legte Prof. Dr. med. H.________ auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. act. II 136) dar, dass beim Beschwerdeführer vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit von April 2023 bis Januar 2024 angenommen werden könne, die zum Untersu- chungszeitpunkt bereits remittiert gewesen sei. Dr. med. G.________ habe für diesen Zeitraum die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) begründet mit Darlegung des Psychostatus zweier gefor- derter Hauptkriterien nach ICD-10, nämlich einer deutlich gedrückten Stimmung und einer Antriebsverminderung sowie anhand verschiedener Nebenkriterien, wie den Gefühlen von Wert-/Hilflosigkeit und Ohnmacht, verminderter Leistungsfähigkeit bzgl. Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis, Zukunfts- und Existenzängsten, Schlafstörungen mit frühem Erwachen, vermindertem Appetit sowie einer psychomotorischen Anspan- nung und Unruhe. Eine mittelgradige Depression gehe mit Fähigkeitss- törungen bei hier vorliegenden neurokognitiven Einschränkungen und Re- duktion der Belastbarkeit einher, welche gemäss SIM mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit angestammt und adaptiert in der Arbeitsfähigkeit zu be- werten seien. Bis zum Untersuchungszeitpunkt sei die depressive Episode dann remittiert gewesen. Die Diagnose einer mittelgradigen Depression habe in der hiesigen Untersuchung nicht mehr nachvollzogen werden kön- nen. Keines der drei Hauptsymptome einer Depression sei zum Untersu- chungszeitpunkt vorhanden gewesen, weshalb medizinisch-theoretisch eine befristete Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen worden sei. 3.2.4 Dr. med. G.________ führte im ärztlichen Verlaufsbericht vom
20. Dezember 2024 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6) zu Handen des Rechtsvertreters unter anderem aus, sie habe den Beschwerdeführer zuletzt am 31. Juli 2023 (recte wohl 2024) gesehen. Der Beschwerdeführer zeige sich im Vergleich zu Ende Juli 2023 stimmungsmässig deutlich weni- ger depressiv. Dies sei kein Widerspruch zu ihrer damaligen Beurteilung.
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- 14 - Es handle sich weiterhin um eine leichte bis mittelgradige depressive Störung mit agitierten Anteilen im Rahmen einer Schmerz-Stress- Folgestörung. In Bezug auf das Gutachten führte Dr. med. G.________ aus, eine neuropsychologische Untersuchung sei auch nicht durchgeführt worden. Der Gutachter habe es sich sehr leicht gemacht, um es eine Ver- bitterungsstörung zu nennen. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2).
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- 15 - Werden bei der Anordnung von im Verwaltungsverfahren eingeholten Gut- achten externer Spezialärzte Beteiligungsrechte der versicherten Person (vgl. insbesondere BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258, 139 V 349 E. 5.4 S. 357) verletzt, so machen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverläs- sigkeit und Schlüssigkeit der Expertise eine neue Begutachtung erforderlich (BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 86, 8C_260/2017 E. 4.2.2). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfü- gung vom
10. Oktober 2024 (act. II 154) auf die orthopädisch- psychiatrische Expertise vom 19. Januar 2024 (act. II 134.1 ff.) samt Stel- lungnahme vom 9. März 2024 (act. II 137). 3.4.1 In formeller Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass die Be- schwerdegegnerin den Gutachtern einzig die Zusatzfragen Nr. 1 bis 4 des Beschwerdeführers (vgl. act. II 124 S. 9; Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 4) und damit nicht sämtliche Zusatzfragen, welche er mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 (act. II 123) eingereicht hatte, unterbreitete (vgl. Be- schwerde S. 14 lit. B Ziff. 5 Ziff. 1 und Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerin verletzte damit die Beteiligungsrechte des Beschwerdeführers. Dies führt jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zur Unverwert- barkeit des Gutachtens. Doch würden in materieller Hinsicht aufgrund des- sen schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Expertise eine neue Begutachtung erforderlich machen (vgl. E. 3.3 hiervor). Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb die Gutachterstelle befangen sein soll, weil die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass diese in Kenntnis sämt- licher Zusatzfragen nicht zu anderen Erkenntnissen gelangt wäre (Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2024 S. 3 Ziff. 2). Wie hiervor dargelegt, wurden der Gutachterstelle nicht sämtliche vom Beschwerdefüh- rer eingereichten Zusatzfragen unterbreitet. Allerdings wurden diese Zu- satzfragen, zwar nicht ausdrücklich, jedoch implizit durch die Experten be- antwortet. So hatten diese umfassende Aktenkenntnis und damit auch Kenntnis von den Berichten von Dr. med. J.________, Fachärztin für All- gemeine Innere Medizin (vgl. act. II 134.4 S. 13, 21), welche im Rahmen der Begutachtung gewürdigt wurden. Ebenso äusserten sich die Gutachter
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- 16 - zu allfälligen Anforderungen an den Arbeitsplatz, zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Einschränkungen sowie zu therapeutischen Massnahmen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche das Misstrauen in die Unpartei- lichkeit der Expertise vom 19. Januar 2024 (act. II 134.1 ff.) samt Stellung- nahme vom 9. März 2024 (act. II 137) objektiv als begründet erscheinen lassen. 3.4.2 In materieller Hinsicht erfüllt das Gutachten vom 19. Januar 2024 (act. II 134.1 ff.) samt Stellungnahme vom 9. März 2024 (act. II 137) die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen spezialärztlichen Ab- klärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Experten haben die Be- funde und Diagnosen im Rahmen ihrer Beurteilungen dargelegt. Die Beur- teilungen der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belan- ge umfassend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheits- zustand wurden nachvollziehbar begründet. Es bestehen nicht auch nur geringe Zweifel an dessen Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit. Das Gutach- ten ist demnach beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt – wie nachfolgend aufzu- zeigen sein wird – nicht. Was das psychiatrische Teilgutachten anbelangt, macht der Beschwerde- führer zunächst geltend, der Gutachter habe die Remission der Depression nicht nachvollziehbar begründet (vgl. Beschwerde S. 15 f. lit. B Ziff. 5 Ziff. 2). Prof. Dr. med. H.________ setzte sich differenziert mit der Beurtei- lung von Dr. med. G.________ auseinander und legte einleuchtend dar, dass mit Blick auf zwei der geforderten Hauptkriterien nach ICD-10 die von Dr. med. G.________ zum damaligen Zeitpunkt gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ICD-10 F32.1 nachvollziehbar sei (vgl. hierzu auch act. II 137 S. 2). Weiter zeigte er jedoch auf, dass zum Zeit- punkt der gutachterlichen Untersuchung keines der Hauptsymptome einer Depression gemäss ICD-10 bzw. DSM V mehr vorgelegen habe, insbeson- dere keine durchgehend gedrückte Stimmungslage, keine Störung des An- triebs und keine Freud- und Interessenslosigkeit (act. II 134.2 S. 22 f. Ziff. 6.2 f.; zu den Symptomen einer Depression vgl. DILLING/MOMBOUR/
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- 17 - SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD- 10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 169 f.), was mit Blick auf den psychiatrischen Untersuchungsbefund (vgl. act. II 134.2 S. 16 Ziff. 4.2) überzeugt. Ebenso überzeugt, dass die Gutach- ter nach bidisziplinärer Besprechung die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden den somatischen Störungen zuordneten und folgedessen das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung verneinten (act. II 134.1 S. 9 Ziff. 4.6; 134.2 S. 22 Ziff. 6.2). Mithin erfolgte die Diagno- sestellung leitliniengerecht. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, dass der psychiatrische Gut- achter keine Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin genommen habe, obwohl fremdanamnestische Angaben von Bedarf gewesen wären (Beschwerde S. 16 lit. B Ziff. 5 Ziff. 3). Praxisgemäss ist im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese entscheidend. Eine Fremdanamnese und (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Arztpersonen sind häufig wün- schenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Anfragen beim behandelnden Arzt oder bei der behandelnden Ärztin sind u.a. wertvoll, wenn sie erweiter- te Auskünfte über Persönlichkeit und Compliance der zu explorierenden versicherten Person erwarten lassen. Die Notwendigkeit der Einholung solcher Fremdanamnesen ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens. Auch aus den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatri- sche Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psy- chotherapie ergibt sich in dieser Hinsicht nichts anderes (SVR 2019 IV Nr. 41 S. 132, 9C_292/2018 E. 5.2.2.1). Darüber hinaus war die psychiatri- sche Vorgeschichte des Beschwerdeführers bis zur ersten psychiatrischen Konsultation bei Dr. med. G.________ am 11. April 2023 (vgl. act. II 101 S. 3) bland. Diese Konsultation erfolgte erst nach Erhalt des Vorbescheides vom 3. März 2023 (act. II 89). Die Einschätzung von Dr. med. G.________ war mit der vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen psychiatrischen Beurteilung vom 10. Mai 2023 (act. II 101 S. 3 ff.) hinreichend dokumentiert und dem Gutachter bekannt. Auch was die Untersuchungsmethoden be- trifft, etwa ob eine neuropsychologische Untersuchung erforderlich ist (vgl. act. I 6), kommt den Sachverständigen ein weiter Ermessensspielraum zu (SVR 2021 UV Nr. 19 S. 93, 8C_570/2020 E. 6.4; Urteil des BGer
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- 18 - 8C_277/2014 vom 30. Januar 2015 E. 5.2). Ebenso wenig wirkt sich der Umstand, dass keine Verlaufsbegutachtung abgewartet wurde (Beschwer- de S. 16 lit. B Ziff. 5 Ziff. 3) auf die Beweiskraft des Gutachtens aus, erach- tete der psychiatrische Sachverständige eine Therapie doch als nicht zwin- gend notwendig (act. II 134.2 S. 27 Ziff. 8 f.). Nicht im Widerspruch hierzu steht, dass Prof. Dr. med. H.________ die Möglichkeit von psychothera- peutischen Hilfestellungen aufgrund der Verbitterungsstörung in Erwägung zog (act. II 134.2 S. 27 Ziff. 8 f.; vgl. Beschwerde S. 14 lit. B Ziff. 5 Ziff. 2). Denn auch Störungen, denen – wie vorliegend – nicht Krankheitswert im Sinne der IV zukommt, sind gegebenenfalls einer Therapie zugänglich. Der Gutachter hielt ausdrücklich fest, dass keine therapeutische Notwendigkeit bestehe. Weiter wurde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 16 f. lit. B Ziff. 5 Ziff. 4) einleuchtend aufgezeigt, weshalb beim Be- schwerdeführer keine Persönlichkeitsstörung vorliegt. Den Akten lassen sich diesbezüglich – wie Prof. Dr. med. H.________ ausführte (act. II 134.2 S. 21 Ziff. 6.2) – keine Hinweise entnehmen. Auch die Berichte von Dr. med. G.________ (act. II 101 S. 3 ff.; act. I 6) enthalten keine Feststel- lungen, welche auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung schliessen lassen könnten. In orthopädischer Hinsicht bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Fragebogen für Arbeitgebende (act. II 69 S. 3) vor, seine Tätigkeit als Mitarbeiter im … bei der K.________ AG sei eine schwere Tätigkeit gewe- sen und habe draussen bei jedem Wetter stattgefunden. Nichtsdestotrotz habe der orthopädische Gutachter dem Beschwerdeführer in dieser Tätig- keit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, obwohl ihm angepasst nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar seien (Beschwerde S. 17 lit. B Ziff. 5 Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin wies diesbezüglich zutreffend daraufhin, dass der Arbeitsmarkt im Bereich … eine Vielzahl an Stellen beinhaltet, bei welchen das gutachterlich formulierte Zumutbarkeitsprofil, wonach unter anderem nur leichte Arbeiten zumutbar seien, eingehalten werden kann (vgl. Be- schwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 4). Darüber hinaus trug der orthopädische Sachverständige dem Umstand, dass die Tätigkeit bei der ehemaligen Ar-
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- 19 - beitgeberin nicht einer optimalen Tätigkeit entspricht, mit einer Leistungs- minderung von 20 % Rechnung (vgl. act. II 134.3 S. 21 Ziff. 8). 3.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den medizini- schen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Weiterer medizinischer Ab- klärungsbedarf besteht nicht, womit sich die eventualiter beantragten weite- ren Abklärungen (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2 lit. b) erübrigen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261 f., 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Gestützt auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten vom 19. Januar 2024 (act. II 134.1 ff.) samt Stellungnahme vom 9. März 2024 (act. II 137) ist erstellt, dass aus orthopädischer Sicht in der angestammten Tätigkeit ab Januar 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bzw. in einer angepassten (vgl. zum Zumutbarkeitsprofil act. II 134.1 S. 11 Ziff. 4.7 f., 134.3 S. 23 Ziff. 8) Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. In psychiatrischer Hin- sicht ist kein psychisches Leiden mit Krankheitswert ausgewiesen. Was die inzwischen remittierte mittelgradige depressive Episode von April 2023 bis Januar 2024 betrifft (vgl. act. II 134.1 S. 12 Ziff. 4.7 f.), hielt das Bundesge- richt in BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55 fest, dass grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinne sein kann. Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Inter- ferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dau- erhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Er- krankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49; SVR 2024 IV Nr. 30 S. 102, 8C_492/2023 E. 5.1). Solche sind vorliegend jedoch nicht ersicht- lich. Mithin ist der remittierten mittelgradigen depressiven Episode invali- denversicherungsrechtlich keine Bedeutung zuzumessen. Gestützt auf die hiervor genannten somatischen Einschränkungen ist nachfolgend die Inva- liditätsbemessung vorzunehmen.
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- 20 - 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.2.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Sodann galt hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs nach Art. 26bis Abs. 3 IVV bis 31. Dezember 2023 Folgendes: Kann die versicherte Person auf- grund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit
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- 21 - nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen. Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich fest- gelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weiter- gehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3) zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). Seit 1. Januar 2024 lautet Art. 26bis Abs. 3 IVV sodann wie folgt: Vom statis- tisch bestimmten Wert nach Art. 26bis Abs. 2 IVV werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. 4.3 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Ein- kommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunab- hängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV).
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- 22 - 4.5 Mit Blick auf die Neuanmeldung vom Juli 2022 (act. II 55) wäre der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) auf April 2023 festzusetzen, ist eine Arbeitsun- fähigkeit doch erstmals ab April 2022 ausgewiesen (act. II 134.1 S. 11 Ziff. 4.7 f.; vgl. zum Wartejahr Rz. 2206 des Kreisschreibens des Bundes- amtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228]). Die Beschwerdegegnerin stellte zur Bestimmung des Valideneinkommens auf das zuletzt bei der K.________ AG erzielte Einkommen ab. Dies ist nicht zu beanstanden. Mit Blick darauf, dass die Kündigung seitens der Arbeitgeberin aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (vgl. act. II 139 S. 2), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin dort tätig wäre. Der Be- schwerdeführer erzielte dort 2022 ein Jahreseinkommen von Fr. 73'450.-- (act. II 69 S. 7 Ziff. 5.1). Indexiert pro 2023 (gemäss Tabelle T1.1.10, Män- ner 2010 - 2023, Ziff. 49-53 …, 2022: 103.9, 2023: 106.0) resultiert ein Va- lideneinkommen von Fr. 74'934.55. Der Beschwerdeführer verwertet seine Restarbeitsfähigkeit nicht. Mithin hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Recht anhand statis- tischer Werte bestimmt. In der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter in der … besteht eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Selbst wenn, wie beschwer- deweise geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 22 lit. B Ziff. 8), auf das Kompetenzniveau 1 der LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 49- 53, …, Männer (Fr. 5'200.--), abgestellt wird, resultiert kein rentenbegrün- dender Invaliditätsgrad. Indexiert pro 2023 (gemäss Tabelle T1.1.10, Män- ner 2010 - 2023, Ziff. 49-53 …, 2022: 103.9, 2023: 106.0), angepasst an die die betriebsübliche Wochenarbeitszeit (BFS, Betriebsübliche Wochen- arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 49-53 …, 2023: 42.4) und unter Berücksichtigung Arbeitsfähigkeit von 80 % beläuft sich das Invali- deneinkommen für das Jahr 2023 auf Fr. 53'984.70 (Fr. 5'200.-- x 12 /
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- 23 - 103.9 x 106.0 / 40 x 42.4 x 0.8) resp. für das Jahr 2024 auf Fr. 48'586.25 (Fr. 53'984.70 x 0.9 [vgl. E. 4.2.2 hiervor]). 4.6 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt sich ab April 2023 ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von ge- rundet 28 % ([Fr. 74'934.55 ./. Fr. 53'984.70] / Fr. 74'934.55 x 100; vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1; vgl. E. 2.3 hiervor). Selbst unter Berücksichti- gung des Pauschalabzuges von 10 % ab Januar 2024 (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung [AS 2023 635]; vgl. E. 4.2.2 hiervor) resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 35 % ([Fr. 74'934.55 ./. Fr. 48'586.25] / Fr. 74'934.55 x 100; vgl. E. 2.3 hier- vor). 5. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2024 (act. II 154) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
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E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
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- 5 - tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vor- behalt der nachstehenden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 10. Oktober 2024 sei aufzuheben.
- a) Die Beschwerdesache sei zur Einholung der gutachterlichen Antworten zu den Fragen Nr. 2.1 bis 2.15 vom 5. August 2024 an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen. b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zur Erstellung eines neuen bidiszi- plinären Gutachtens unter Einbezug der Fachrichtungen Wirbelsäulen-Orthopädie und Psychiatrie, zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, IV 200 2024 741 - 4 - c) Subeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die ge- setzlichen Leistungen (inklusive qualifizierte berufliche Eingliederungsmassnah- men und Arbeitsvermittlung) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von min- destens 40 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
- Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Gel- tendmachung einer Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne- rin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezem- ber 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 24. Dezember 2024 und am 22. Juli 2025 gingen weitere Eingaben des Beschwerdeführers ein; diese gingen zur Kenntnis an die Beschwerdegeg- nerin. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, IV 200 2024 741 - 5 - tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vor- behalt der nachstehenden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Oktober 2024 (act. II 154). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden demgegenü- ber berufliche Massnahmen, über die am 10. Oktober 2024 nicht verfügt worden ist. Soweit in diesem Zusammenhang Rechtsbegehren gestellt werden (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2 lit. c), ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, IV 200 2024 741 - 6 - 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, IV 200 2024 741 - 7 - 2.4 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_104/2024 vom
- Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). 2.4.3 Anlass zur Rentenrevision – bzw. zur Neuanmeldung – gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin- derung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gege- ben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, IV 200 2024 741 - 8 - S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.4.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Juli 2022 (act. II 55) eingetreten. Praxisgemäss ist die Eintretensfrage durch das Ge- richt nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Streitig und zu prü- fen ist der Rentenanspruch, wobei zunächst zu beurteilen ist, ob ein Neu- anmeldungsgrund vorliegt (vgl. E. 2.4.1 ff. hiervor). Massgebende Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, IV 200 2024 741 - 9 - gleichszeitpunkte bilden die Verfügung vom 19. April 2017 (act. II 45) sowie die nunmehr angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2024 (act. II 154). Mit Blick auf die Lumbalgie und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. act. II 134.3 S. 21 ff. Ziff. 8) ist in medizinischer Hinsicht ein Neuan- meldungsgrund ausgewiesen (vgl. E. 2.4.3 hiervor), weshalb der Renten- anspruch nachfolgend frei zu prüfen ist (vgl. E. 2.4.5 hiervor). 3.2 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht – soweit entscheidwesent- lich – das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Im Bericht über die neurochirurgische Konsiliaruntersuchung vom
- Mai 2022 (act. II 87 S. 11 ff.) stellte Dr. med. E.________, Facharzt für Neurochirurgie, folgende Diagnosen: - chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei diffuser Spondylose der LWS mit hauptbefundlich Facettengelenksarthrose L4/L5 und sekundäre foraminale Ste- nosen auf diesen Etagen; - beginnende Osteochondrose und leichtgradige Retrolisthese mit vermutlicher Mi- kroinstabilität L2/L3. Zurzeit sei keine neurochirurgische Indikation vorhanden. Es werde eine Anmeldung in der Schmerztherapie des Spitals F.________ organisiert. Er empfahl die Durchführung einer Facettengelenks-Infiltration/Denervation auf der Etage L2/L3 und L4/L5 zuerst. 3.2.2 Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, diagnostizierte in der vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen psychiatrischen Beurteilung vom 10. Mai 2023 (act. II 101 S. 3 ff.) eine an- haltende depressive Episode mittelschwerer Ausprägung bei chronischer Stressfolgestörung aufgrund einer komplexen somatischen Problematik (ICD-10 F32.1), differenzialdiagnostisch somatoforme Komponenten. Sie legte dar, dass aus psychischer Sicht davon auszugehen sei, dass der Be- schwerdeführer aktuell nicht arbeitsfähig sei. Aufgrund der depressiven Störung mit kognitiven Einbussen und exekutiven Einschränkungen werde es bei komplexen Abläufen rasch zu einer Überforderung kommen. Die Komorbidität der Schmerzen führe zu einer weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Insgesamt sei der Beschwerdeführer an der Belastbar- keitsgrenze seiner körperlichen (Schmerzen) und psychischen Kompensa- tionsfähigkeit gekommen. Es bestünden kaum soziale Ressourcen. Die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, IV 200 2024 741 - 10 - Prognose sei als eher ungünstig bis schlecht einzuschätzen. Sie empfahl eine Begutachtung seitens der IV, da es aus psychiatrischer Sicht dringend notwendig sei, die psychiatrische Komorbidität der somatischen Problema- tik zu evaluieren (S. 7 f.). 3.2.3 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der orthopädisch- psychiatrischen Expertise vom 19. Januar 2024 (act. II 134.1 S. 5 ff. Ziff. 4). stellten Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie sowie Psych- iatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fol- gende Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; S. 6 Ziff. 4.2): - ICD-10 M54.5: Lumbalgie mit pseudoradikulärer Lumboischialgie bei multiplen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und Status nach Band- scheibenoperation 1995; - ICD-10 M23.5, ICD-10 M23.93, M23.32: Gonalgie mit leichter Instabilität nach operativ versorgter Unhappy Triad Verletzung und vorderer Kreuzbandersatzplas- tik mittels Patellasehnentransplantat rechtes Kniegelenk, konservativ behandelte Innenbandläsion sowie Innenmeniskushinterhornschädigung mit Teilresektion und erneuter arthroskopischer Nachresektion; - ICD-10 S46.0, ICD-10 M45.4R: Impingementsyndrom rechtes Schultergelenk bei ACG-Arthrose und konservativ behandelter Supraspinatussehnenläsion; - ICD-10 F32.4: Depressive Episode; gegenwärtig remittiert - ICD-10 F43.8: Verdacht auf sonstige Reaktion auf schwere Belastung; - ICD-10 Z59: Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen. Aufgrund der orthopädischen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, dem rechten Knie und dem rechten Schultergelenk sei die zuletzt ausgeüb- te Tätigkeit als … noch eingeschränkt möglich. Es bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. In einer adaptierten körperlich leichten Tätigkeit in wech- selnder Körperhaltung bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sicherlich seit Januar 2023. Aus rein psychiatrischer Sicht liege zum Untersuchungszeit- punkt kein psychiatrisches Leiden von Krankheitswert vor. Zum Verlauf könne gesagt werden, dass ab Aufnahme der psychiatrischen Behandlung im April 2023 ob einer mittelgradigen depressiven Episode mit den durch die Behandlerin angegebenen Fähigkeitsstörungen eine vorübergehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, die spätestens mit dem hiesi- gen Untersuchungsdatum (8. Januar 2024; vgl. act. II 134.1 S. 2 Ziff. 1) ende (act. II 134.1 S. 10 ff. Ziff. 4.7 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, IV 200 2024 741 - 11 - Prof. Dr. med. H.________ legte im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 134.2) dar, im Aktenmaterial fänden sich bis zur fachpsychiatrischen Abklärung durch Dr. med. G.________ an drei Terminen keine fachpsych- iatrischen oder psychotherapeutischen Berichte. Es sei von einer blanden psychiatrischen Vorgeschichte auszugehen. Dies gewinne eine gewisse Relevanz insofern, als dass das psychiatrische Leiden erst nach der Ankündigung einer Rentenablehnung geltend gemacht worden sei. Die Diagnose einer mittelgradigen Depression könne im hiesigen Untersuch nun jedoch nicht mehr nachvollzogen werden. Keines der drei Hauptsym- ptome einer Depression gemäss ICD-10/DSM V sei zum hiesigen Untersu- chungszeitpunkt vorhanden gewesen. Diagnostisch sei daher von einer Remission auszugehen; ICD-10 F32.4. Insofern durch Dr. med. G.________ eine Somatisierungsstörung geltend gemacht werde, sei anzumerken, dass diese voraussetze, dass die beklagten Symptome somatisch überwiegend nicht objektivierbar seien. In der bidisziplinären Besprechung vom 8. Januar 2024 mit dem orthopädischen Gutachter sei klar geworden, dass die beklagten Schmerzen durch die objektiven somati- schen Untersuchungsergebnisse hinlänglich erklärbar seien. Die angege- bene sehr hohe subjektive Schmerzwahrnehmung (NRS 7-10) sei als Ver- deutlichung einzuordnen (S. 22 f. Ziff. 6.3). Der Leidensdruck des Be- schwerdeführers richte sich nicht auf seine somatischen Beschwerden, sondern ganz vornehmlich auch auf die negativen finanziellen Folgen der somatischen Erkrankungen und die subjektive Wahrnehmung des Be- schwerdeführers einer unzureichend finanziellen Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin. Gesamthaft müssten diese psychischen Auffälligkei- ten daher kontextbedingt eingeordnet werden; allfällig könnten die Verbitte- rungssymptome im Rahmen der von Linden et al. beschriebenen Verbitte- rungsstörung gewertet werden. Diese sei nicht im ICD-10 direkt gelistet. Das Störungsbild sei doch gemäss ICD-10 F43.8 als sonstige Reaktion auf schwere Belastung "zu verschlüsseln" (S. 21 Ziff. 6.2 i.V.m. S. 23 Ziff. 6.3). Im orthopädischen Teilgutachten (act. II 134.3) führte Dr. med. I.________ aus, es bestünden Veränderungen und Einschränkungen an der Lenden- wirbelsäule, dem rechten Kniegelenk und dem rechten Schultergelenk. Nach stattgehabter Diskusoperation 1995 sei der Beschwerdeführer von- seiten der Lendenwirbelsäule immer wieder konservativ behandelt worden, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, IV 200 2024 741 - 12 - habe Physiotherapie und Medizinische Trainingstherapie (MTT) durchge- führt. Bei einem Bagatellereignis mit Verdrehbewegung im Jahr 2022 sei es zu verstärkten Rückenschmerzen mit weiterführender Diagnostik, Facet- tengelenksinfiltration und auch Thermoablation gekommen. Die konservati- ve Therapie habe hierbei ebenfalls Physiotherapie und MTT umfasst. Eine Beschwerdebesserung habe trotz den durchgeführten Übungen und auch schmerztherapeutischen Eingriffen nicht erzielt werden können. Am rech- ten Kniegelenk habe der Beschwerdeführer im Jahr 2015 eine sogenannte Unhappy Triad Verletzung mit Durchtrennung des vorderen Kreuzbandes, Verletzung am rechten Innenmeniskus sowie am Innenband des rechten Kniegelenks erlitten. Das vordere Kreuzband sei mit einer Patellasehnen- plastik ersetzt worden. Drei Monate nach dem ersten operativen Eingriff sei eine erneute Arthroskopie mit Nachresektion und Débridement durchge- führt worden. Weiterhin sei eine Meniskusteilresektion erfolgt. Am rechten Schultergelenk habe der Beschwerdeführer im Jahr 2016 bei einem Stur- zereignis einer Verletzung der Supraspinatussehne bei ebenfalls vorliegen- der ACG-Arthrose erlitten. Hier sei eine konservative Behandlung durchge- führt worden. Klinisch sei an der Lendenwirbelsäule eine konzentrische Bewegungseinschränkung mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung und verminderter Beweglichkeit zu erkennen. Am rechten Kniegelenk bestünden eine endgradige Schmerzhaftigkeit und Minderbelastbarkeit. Am rechten Schultergelenk bestünden Einschränkungen beim Heben des Arms über die Horizontale mit leichter Schwäche im Seitenvergleich und suba- kromialem Impingementsyndrom. Bildtechnisch sei die Lendenwirbelsäule im Jahr 2019 und 2022 mittels MRT-Untersuchung abgeklärt worden. Es seien multiple degenerative Veränderungen der Bandscheiben und Facet- tengelenke zu erkennen, weswegen auch eine Infiltrationsbehandlung und Thermoablationen erfolgt seien. Die Beschwerden besserten sich nicht. Auch die Veränderungen am rechten Kniegelenk und Schultergelenk seien degenerativer Natur und würden sich im Verlauf wahrscheinlich nicht bes- sern (S. 20 Ziff. 7.1). Im April 2022 habe der Beschwerdeführer nach einer Bagatellverletzung akut Rückenschmerzen bekommen und sei deswegen vom Hausarzt seit April 2022 arbeitsunfähig geschrieben worden. Sicher- lich seien seit Januar 2023 wechselbelastende Tätigkeiten unter leichter körperlicher Belastung wieder möglich. Optimal angepasst sei eine Tätig- keit mit wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen mit der Mög- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, IV 200 2024 741 - 13 - lichkeit des Positionswechsels ohne Gewichtsbelastung über zehn Kilo- gramm und unter Vermeidung von Arbeiten in vornübergebeugter Körper- haltung, Überkopfarbeiten sowie knienden und hockenden Körperpositio- nen, sowie mit Vermeidung von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten (S. 22 f. Ziff. 8). In der Stellungnahme vom 9. März 2024 (act. II 137) legte Prof. Dr. med. H.________ auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. act. II 136) dar, dass beim Beschwerdeführer vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit von April 2023 bis Januar 2024 angenommen werden könne, die zum Untersu- chungszeitpunkt bereits remittiert gewesen sei. Dr. med. G.________ habe für diesen Zeitraum die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) begründet mit Darlegung des Psychostatus zweier gefor- derter Hauptkriterien nach ICD-10, nämlich einer deutlich gedrückten Stimmung und einer Antriebsverminderung sowie anhand verschiedener Nebenkriterien, wie den Gefühlen von Wert-/Hilflosigkeit und Ohnmacht, verminderter Leistungsfähigkeit bzgl. Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis, Zukunfts- und Existenzängsten, Schlafstörungen mit frühem Erwachen, vermindertem Appetit sowie einer psychomotorischen Anspan- nung und Unruhe. Eine mittelgradige Depression gehe mit Fähigkeitss- törungen bei hier vorliegenden neurokognitiven Einschränkungen und Re- duktion der Belastbarkeit einher, welche gemäss SIM mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit angestammt und adaptiert in der Arbeitsfähigkeit zu be- werten seien. Bis zum Untersuchungszeitpunkt sei die depressive Episode dann remittiert gewesen. Die Diagnose einer mittelgradigen Depression habe in der hiesigen Untersuchung nicht mehr nachvollzogen werden kön- nen. Keines der drei Hauptsymptome einer Depression sei zum Untersu- chungszeitpunkt vorhanden gewesen, weshalb medizinisch-theoretisch eine befristete Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen worden sei. 3.2.4 Dr. med. G.________ führte im ärztlichen Verlaufsbericht vom
- Dezember 2024 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6) zu Handen des Rechtsvertreters unter anderem aus, sie habe den Beschwerdeführer zuletzt am 31. Juli 2023 (recte wohl 2024) gesehen. Der Beschwerdeführer zeige sich im Vergleich zu Ende Juli 2023 stimmungsmässig deutlich weni- ger depressiv. Dies sei kein Widerspruch zu ihrer damaligen Beurteilung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, IV 200 2024 741 - 14 - Es handle sich weiterhin um eine leichte bis mittelgradige depressive Störung mit agitierten Anteilen im Rahmen einer Schmerz-Stress- Folgestörung. In Bezug auf das Gutachten führte Dr. med. G.________ aus, eine neuropsychologische Untersuchung sei auch nicht durchgeführt worden. Der Gutachter habe es sich sehr leicht gemacht, um es eine Ver- bitterungsstörung zu nennen. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, IV 200 2024 741 - 15 - Werden bei der Anordnung von im Verwaltungsverfahren eingeholten Gut- achten externer Spezialärzte Beteiligungsrechte der versicherten Person (vgl. insbesondere BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258, 139 V 349 E. 5.4 S. 357) verletzt, so machen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverläs- sigkeit und Schlüssigkeit der Expertise eine neue Begutachtung erforderlich (BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 86, 8C_260/2017 E. 4.2.2). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfü- gung vom
- Oktober 2024 (act. II 154) auf die orthopädisch- psychiatrische Expertise vom 19. Januar 2024 (act. II 134.1 ff.) samt Stel- lungnahme vom 9. März 2024 (act. II 137). 3.4.1 In formeller Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass die Be- schwerdegegnerin den Gutachtern einzig die Zusatzfragen Nr. 1 bis 4 des Beschwerdeführers (vgl. act. II 124 S. 9; Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 4) und damit nicht sämtliche Zusatzfragen, welche er mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 (act. II 123) eingereicht hatte, unterbreitete (vgl. Be- schwerde S. 14 lit. B Ziff. 5 Ziff. 1 und Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerin verletzte damit die Beteiligungsrechte des Beschwerdeführers. Dies führt jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zur Unverwert- barkeit des Gutachtens. Doch würden in materieller Hinsicht aufgrund des- sen schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Expertise eine neue Begutachtung erforderlich machen (vgl. E. 3.3 hiervor). Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb die Gutachterstelle befangen sein soll, weil die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass diese in Kenntnis sämt- licher Zusatzfragen nicht zu anderen Erkenntnissen gelangt wäre (Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2024 S. 3 Ziff. 2). Wie hiervor dargelegt, wurden der Gutachterstelle nicht sämtliche vom Beschwerdefüh- rer eingereichten Zusatzfragen unterbreitet. Allerdings wurden diese Zu- satzfragen, zwar nicht ausdrücklich, jedoch implizit durch die Experten be- antwortet. So hatten diese umfassende Aktenkenntnis und damit auch Kenntnis von den Berichten von Dr. med. J.________, Fachärztin für All- gemeine Innere Medizin (vgl. act. II 134.4 S. 13, 21), welche im Rahmen der Begutachtung gewürdigt wurden. Ebenso äusserten sich die Gutachter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, IV 200 2024 741 - 16 - zu allfälligen Anforderungen an den Arbeitsplatz, zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Einschränkungen sowie zu therapeutischen Massnahmen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche das Misstrauen in die Unpartei- lichkeit der Expertise vom 19. Januar 2024 (act. II 134.1 ff.) samt Stellung- nahme vom 9. März 2024 (act. II 137) objektiv als begründet erscheinen lassen. 3.4.2 In materieller Hinsicht erfüllt das Gutachten vom 19. Januar 2024 (act. II 134.1 ff.) samt Stellungnahme vom 9. März 2024 (act. II 137) die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen spezialärztlichen Ab- klärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Experten haben die Be- funde und Diagnosen im Rahmen ihrer Beurteilungen dargelegt. Die Beur- teilungen der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belan- ge umfassend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheits- zustand wurden nachvollziehbar begründet. Es bestehen nicht auch nur geringe Zweifel an dessen Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit. Das Gutach- ten ist demnach beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt – wie nachfolgend aufzu- zeigen sein wird – nicht. Was das psychiatrische Teilgutachten anbelangt, macht der Beschwerde- führer zunächst geltend, der Gutachter habe die Remission der Depression nicht nachvollziehbar begründet (vgl. Beschwerde S. 15 f. lit. B Ziff. 5 Ziff. 2). Prof. Dr. med. H.________ setzte sich differenziert mit der Beurtei- lung von Dr. med. G.________ auseinander und legte einleuchtend dar, dass mit Blick auf zwei der geforderten Hauptkriterien nach ICD-10 die von Dr. med. G.________ zum damaligen Zeitpunkt gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ICD-10 F32.1 nachvollziehbar sei (vgl. hierzu auch act. II 137 S. 2). Weiter zeigte er jedoch auf, dass zum Zeit- punkt der gutachterlichen Untersuchung keines der Hauptsymptome einer Depression gemäss ICD-10 bzw. DSM V mehr vorgelegen habe, insbeson- dere keine durchgehend gedrückte Stimmungslage, keine Störung des An- triebs und keine Freud- und Interessenslosigkeit (act. II 134.2 S. 22 f. Ziff. 6.2 f.; zu den Symptomen einer Depression vgl. DILLING/MOMBOUR/ Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, IV 200 2024 741 - 17 - SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD- 10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 169 f.), was mit Blick auf den psychiatrischen Untersuchungsbefund (vgl. act. II 134.2 S. 16 Ziff. 4.2) überzeugt. Ebenso überzeugt, dass die Gutach- ter nach bidisziplinärer Besprechung die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden den somatischen Störungen zuordneten und folgedessen das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung verneinten (act. II 134.1 S. 9 Ziff. 4.6; 134.2 S. 22 Ziff. 6.2). Mithin erfolgte die Diagno- sestellung leitliniengerecht. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, dass der psychiatrische Gut- achter keine Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin genommen habe, obwohl fremdanamnestische Angaben von Bedarf gewesen wären (Beschwerde S. 16 lit. B Ziff. 5 Ziff. 3). Praxisgemäss ist im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese entscheidend. Eine Fremdanamnese und (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Arztpersonen sind häufig wün- schenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Anfragen beim behandelnden Arzt oder bei der behandelnden Ärztin sind u.a. wertvoll, wenn sie erweiter- te Auskünfte über Persönlichkeit und Compliance der zu explorierenden versicherten Person erwarten lassen. Die Notwendigkeit der Einholung solcher Fremdanamnesen ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens. Auch aus den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatri- sche Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psy- chotherapie ergibt sich in dieser Hinsicht nichts anderes (SVR 2019 IV Nr. 41 S. 132, 9C_292/2018 E. 5.2.2.1). Darüber hinaus war die psychiatri- sche Vorgeschichte des Beschwerdeführers bis zur ersten psychiatrischen Konsultation bei Dr. med. G.________ am 11. April 2023 (vgl. act. II 101 S. 3) bland. Diese Konsultation erfolgte erst nach Erhalt des Vorbescheides vom 3. März 2023 (act. II 89). Die Einschätzung von Dr. med. G.________ war mit der vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen psychiatrischen Beurteilung vom 10. Mai 2023 (act. II 101 S. 3 ff.) hinreichend dokumentiert und dem Gutachter bekannt. Auch was die Untersuchungsmethoden be- trifft, etwa ob eine neuropsychologische Untersuchung erforderlich ist (vgl. act. I 6), kommt den Sachverständigen ein weiter Ermessensspielraum zu (SVR 2021 UV Nr. 19 S. 93, 8C_570/2020 E. 6.4; Urteil des BGer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, IV 200 2024 741 - 18 - 8C_277/2014 vom 30. Januar 2015 E. 5.2). Ebenso wenig wirkt sich der Umstand, dass keine Verlaufsbegutachtung abgewartet wurde (Beschwer- de S. 16 lit. B Ziff. 5 Ziff. 3) auf die Beweiskraft des Gutachtens aus, erach- tete der psychiatrische Sachverständige eine Therapie doch als nicht zwin- gend notwendig (act. II 134.2 S. 27 Ziff. 8 f.). Nicht im Widerspruch hierzu steht, dass Prof. Dr. med. H.________ die Möglichkeit von psychothera- peutischen Hilfestellungen aufgrund der Verbitterungsstörung in Erwägung zog (act. II 134.2 S. 27 Ziff. 8 f.; vgl. Beschwerde S. 14 lit. B Ziff. 5 Ziff. 2). Denn auch Störungen, denen – wie vorliegend – nicht Krankheitswert im Sinne der IV zukommt, sind gegebenenfalls einer Therapie zugänglich. Der Gutachter hielt ausdrücklich fest, dass keine therapeutische Notwendigkeit bestehe. Weiter wurde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 16 f. lit. B Ziff. 5 Ziff. 4) einleuchtend aufgezeigt, weshalb beim Be- schwerdeführer keine Persönlichkeitsstörung vorliegt. Den Akten lassen sich diesbezüglich – wie Prof. Dr. med. H.________ ausführte (act. II 134.2 S. 21 Ziff. 6.2) – keine Hinweise entnehmen. Auch die Berichte von Dr. med. G.________ (act. II 101 S. 3 ff.; act. I 6) enthalten keine Feststel- lungen, welche auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung schliessen lassen könnten. In orthopädischer Hinsicht bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Fragebogen für Arbeitgebende (act. II 69 S. 3) vor, seine Tätigkeit als Mitarbeiter im … bei der K.________ AG sei eine schwere Tätigkeit gewe- sen und habe draussen bei jedem Wetter stattgefunden. Nichtsdestotrotz habe der orthopädische Gutachter dem Beschwerdeführer in dieser Tätig- keit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, obwohl ihm angepasst nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar seien (Beschwerde S. 17 lit. B Ziff. 5 Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin wies diesbezüglich zutreffend daraufhin, dass der Arbeitsmarkt im Bereich … eine Vielzahl an Stellen beinhaltet, bei welchen das gutachterlich formulierte Zumutbarkeitsprofil, wonach unter anderem nur leichte Arbeiten zumutbar seien, eingehalten werden kann (vgl. Be- schwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 4). Darüber hinaus trug der orthopädische Sachverständige dem Umstand, dass die Tätigkeit bei der ehemaligen Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, IV 200 2024 741 - 19 - beitgeberin nicht einer optimalen Tätigkeit entspricht, mit einer Leistungs- minderung von 20 % Rechnung (vgl. act. II 134.3 S. 21 Ziff. 8). 3.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den medizini- schen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Weiterer medizinischer Ab- klärungsbedarf besteht nicht, womit sich die eventualiter beantragten weite- ren Abklärungen (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2 lit. b) erübrigen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261 f., 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Gestützt auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten vom 19. Januar 2024 (act. II 134.1 ff.) samt Stellungnahme vom 9. März 2024 (act. II 137) ist erstellt, dass aus orthopädischer Sicht in der angestammten Tätigkeit ab Januar 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bzw. in einer angepassten (vgl. zum Zumutbarkeitsprofil act. II 134.1 S. 11 Ziff. 4.7 f., 134.3 S. 23 Ziff. 8) Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. In psychiatrischer Hin- sicht ist kein psychisches Leiden mit Krankheitswert ausgewiesen. Was die inzwischen remittierte mittelgradige depressive Episode von April 2023 bis Januar 2024 betrifft (vgl. act. II 134.1 S. 12 Ziff. 4.7 f.), hielt das Bundesge- richt in BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55 fest, dass grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinne sein kann. Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Inter- ferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dau- erhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Er- krankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49; SVR 2024 IV Nr. 30 S. 102, 8C_492/2023 E. 5.1). Solche sind vorliegend jedoch nicht ersicht- lich. Mithin ist der remittierten mittelgradigen depressiven Episode invali- denversicherungsrechtlich keine Bedeutung zuzumessen. Gestützt auf die hiervor genannten somatischen Einschränkungen ist nachfolgend die Inva- liditätsbemessung vorzunehmen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, IV 200 2024 741 - 20 -
- 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.2.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Sodann galt hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs nach Art. 26bis Abs. 3 IVV bis 31. Dezember 2023 Folgendes: Kann die versicherte Person auf- grund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, IV 200 2024 741 - 21 - nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen. Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich fest- gelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weiter- gehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3) zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). Seit 1. Januar 2024 lautet Art. 26bis Abs. 3 IVV sodann wie folgt: Vom statis- tisch bestimmten Wert nach Art. 26bis Abs. 2 IVV werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. 4.3 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Ein- kommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunab- hängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, IV 200 2024 741 - 22 - 4.5 Mit Blick auf die Neuanmeldung vom Juli 2022 (act. II 55) wäre der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) auf April 2023 festzusetzen, ist eine Arbeitsun- fähigkeit doch erstmals ab April 2022 ausgewiesen (act. II 134.1 S. 11 Ziff. 4.7 f.; vgl. zum Wartejahr Rz. 2206 des Kreisschreibens des Bundes- amtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228]). Die Beschwerdegegnerin stellte zur Bestimmung des Valideneinkommens auf das zuletzt bei der K.________ AG erzielte Einkommen ab. Dies ist nicht zu beanstanden. Mit Blick darauf, dass die Kündigung seitens der Arbeitgeberin aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (vgl. act. II 139 S. 2), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin dort tätig wäre. Der Be- schwerdeführer erzielte dort 2022 ein Jahreseinkommen von Fr. 73'450.-- (act. II 69 S. 7 Ziff. 5.1). Indexiert pro 2023 (gemäss Tabelle T1.1.10, Män- ner 2010 - 2023, Ziff. 49-53 …, 2022: 103.9, 2023: 106.0) resultiert ein Va- lideneinkommen von Fr. 74'934.55. Der Beschwerdeführer verwertet seine Restarbeitsfähigkeit nicht. Mithin hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Recht anhand statis- tischer Werte bestimmt. In der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter in der … besteht eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Selbst wenn, wie beschwer- deweise geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 22 lit. B Ziff. 8), auf das Kompetenzniveau 1 der LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 49- 53, …, Männer (Fr. 5'200.--), abgestellt wird, resultiert kein rentenbegrün- dender Invaliditätsgrad. Indexiert pro 2023 (gemäss Tabelle T1.1.10, Män- ner 2010 - 2023, Ziff. 49-53 …, 2022: 103.9, 2023: 106.0), angepasst an die die betriebsübliche Wochenarbeitszeit (BFS, Betriebsübliche Wochen- arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 49-53 …, 2023: 42.4) und unter Berücksichtigung Arbeitsfähigkeit von 80 % beläuft sich das Invali- deneinkommen für das Jahr 2023 auf Fr. 53'984.70 (Fr. 5'200.-- x 12 / Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, IV 200 2024 741 - 23 - 103.9 x 106.0 / 40 x 42.4 x 0.8) resp. für das Jahr 2024 auf Fr. 48'586.25 (Fr. 53'984.70 x 0.9 [vgl. E. 4.2.2 hiervor]). 4.6 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt sich ab April 2023 ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von ge- rundet 28 % ([Fr. 74'934.55 ./. Fr. 53'984.70] / Fr. 74'934.55 x 100; vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1; vgl. E. 2.3 hiervor). Selbst unter Berücksichti- gung des Pauschalabzuges von 10 % ab Januar 2024 (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung [AS 2023 635]; vgl. E. 4.2.2 hiervor) resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 35 % ([Fr. 74'934.55 ./. Fr. 48'586.25] / Fr. 74'934.55 x 100; vgl. E. 2.3 hier- vor).
- Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2024 (act. II 154) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, IV 200 2024 741 - 24 - 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2024 741 WIS/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Mai 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. Oktober 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2026, IV 200 2024 741
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1960 geborene, zuletzt als Mitarbeiter in der … tätig gewesene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich erstmals 1985 unter Hinweis auf Atembeschwerden bei körperlicher Anstrengung sowie Verkrümmungen der Wirbelsäule durch körperlich schwere Arbeit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1.1 S. 106 ff., 55 S. 6 Ziff. 5.4, 69 S. 3 Ziff. 2.2). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen trat die IV mit Verfügung vom 16. Januar 1986 (act. II 1.1 S. 76) nicht weiter auf die Anmeldung ein, da der Versicherte den ärztlichen Aufgeboten nicht Folge geleistet und auf Anfrage seitens der IV nicht ge- antwortet hatte. Wegen einer Diskushernie stellte der Versicherte im Juli 1995 erneut ein Gesuch um IV-Leistungen (act. II 1.1 S. 64 ff.). Nach Durchführung von medizinischen und erwerblichen Erhebungen verneinte die IVB mit Ver- fügung 19. Dezember 1996 (act. II 1.1 S. 2) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Im März 2016 meldete sich der Versicherte wegen Einschränkungen der Belastung, Beweglichkeit und Stabilität sowie wegen Schmerzen des rech- ten Knies und Schmerzen des Rückens abermals zum Leistungsbezug bei der IVB an (act. II 2). Die IVB klärte den Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht ab. Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 (act. II 39) verneinte die IVB einen Anspruch auf Kapitalhilfe, mit Verfügung vom
21. Februar 2017 (act. II 42) verneinte sie den Anspruch auf berufliche Ein- gliederungsmassnahmen, da der Versicherte darauf verzichtet hatte (vgl. act. II 38), und mit Verfügung vom 19. April 2017 (act. II 45) verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
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- 3 - B. Im Juli 2022 ersuchte der Versicherte – nachdem im Juni 2022 eine Früher- fassung erfolgt war (act. II 49) – unter Hinweis auf gesundheitliche Beein- trächtigungen an Rücken, Bein und Schulter erneut um Leistungen der IV (act. II 55). Die IVB nahm in der Folge medizinische und erwerbliche Ab- klärungen vor. Gestützt auf eine Stellungnahme von Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 6. Januar 2023 (act. II 86) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. März 2023 (act. II 89) in Aussicht, den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 11 % zu verneinen. Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (act. II 97), verfügte die IVB (vgl. hierzu act. II 131) am 28. Dezember 2023 (act. II 132) eine Begutachtung in den Fachdiszipli- nen Orthopädie und Psychiatrie durch die D.________ GmbH (MEDAS) (Gutachten vom 19. Januar 2024 [act. II 134.1 ff.] samt Stellungnahme vom
9. März 2024 [act. II 137]). Gestützt auf dieses Gutachten stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Juni 2024 (act. II 140) in Aussicht, den Rentenanspruch ab Januar 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 22 % bzw. ab Januar 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 30 % zu verneinen. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 150) verfügte die IVB am
10. Oktober 2024 dem Vorbescheid entsprechend (act. II 154). C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, am 6. November 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbe- gehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 10. Oktober 2024 sei aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei zur Einholung der gutachterlichen Antworten zu den Fragen Nr. 2.1 bis 2.15 vom 5. August 2024 an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen.
b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zur Erstellung eines neuen bidiszi- plinären Gutachtens unter Einbezug der Fachrichtungen Wirbelsäulen-Orthopädie und Psychiatrie, zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen.
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- 4 -
c) Subeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die ge- setzlichen Leistungen (inklusive qualifizierte berufliche Eingliederungsmassnah- men und Arbeitsvermittlung) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von min- destens 40 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
3. Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Gel- tendmachung einer Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne- rin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezem- ber 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 24. Dezember 2024 und am 22. Juli 2025 gingen weitere Eingaben des Beschwerdeführers ein; diese gingen zur Kenntnis an die Beschwerdegeg- nerin. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
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- 5 - tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vor- behalt der nachstehenden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Oktober 2024 (act. II 154). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden demgegenü- ber berufliche Massnahmen, über die am 10. Oktober 2024 nicht verfügt worden ist. Soweit in diesem Zusammenhang Rechtsbegehren gestellt werden (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2 lit. c), ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
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- 6 - 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
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- 7 - 2.4 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_104/2024 vom
22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). 2.4.3 Anlass zur Rentenrevision – bzw. zur Neuanmeldung – gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin- derung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gege- ben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3
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- 8 - S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.4.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Juli 2022 (act. II 55) eingetreten. Praxisgemäss ist die Eintretensfrage durch das Ge- richt nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Streitig und zu prü- fen ist der Rentenanspruch, wobei zunächst zu beurteilen ist, ob ein Neu- anmeldungsgrund vorliegt (vgl. E. 2.4.1 ff. hiervor). Massgebende Ver-
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- 9 - gleichszeitpunkte bilden die Verfügung vom 19. April 2017 (act. II 45) sowie die nunmehr angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2024 (act. II 154). Mit Blick auf die Lumbalgie und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. act. II 134.3 S. 21 ff. Ziff. 8) ist in medizinischer Hinsicht ein Neuan- meldungsgrund ausgewiesen (vgl. E. 2.4.3 hiervor), weshalb der Renten- anspruch nachfolgend frei zu prüfen ist (vgl. E. 2.4.5 hiervor). 3.2 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht – soweit entscheidwesent- lich – das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Im Bericht über die neurochirurgische Konsiliaruntersuchung vom
19. Mai 2022 (act. II 87 S. 11 ff.) stellte Dr. med. E.________, Facharzt für Neurochirurgie, folgende Diagnosen: - chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei diffuser Spondylose der LWS mit hauptbefundlich Facettengelenksarthrose L4/L5 und sekundäre foraminale Ste- nosen auf diesen Etagen; - beginnende Osteochondrose und leichtgradige Retrolisthese mit vermutlicher Mi- kroinstabilität L2/L3. Zurzeit sei keine neurochirurgische Indikation vorhanden. Es werde eine Anmeldung in der Schmerztherapie des Spitals F.________ organisiert. Er empfahl die Durchführung einer Facettengelenks-Infiltration/Denervation auf der Etage L2/L3 und L4/L5 zuerst. 3.2.2 Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, diagnostizierte in der vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen psychiatrischen Beurteilung vom 10. Mai 2023 (act. II 101 S. 3 ff.) eine an- haltende depressive Episode mittelschwerer Ausprägung bei chronischer Stressfolgestörung aufgrund einer komplexen somatischen Problematik (ICD-10 F32.1), differenzialdiagnostisch somatoforme Komponenten. Sie legte dar, dass aus psychischer Sicht davon auszugehen sei, dass der Be- schwerdeführer aktuell nicht arbeitsfähig sei. Aufgrund der depressiven Störung mit kognitiven Einbussen und exekutiven Einschränkungen werde es bei komplexen Abläufen rasch zu einer Überforderung kommen. Die Komorbidität der Schmerzen führe zu einer weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Insgesamt sei der Beschwerdeführer an der Belastbar- keitsgrenze seiner körperlichen (Schmerzen) und psychischen Kompensa- tionsfähigkeit gekommen. Es bestünden kaum soziale Ressourcen. Die
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- 10 - Prognose sei als eher ungünstig bis schlecht einzuschätzen. Sie empfahl eine Begutachtung seitens der IV, da es aus psychiatrischer Sicht dringend notwendig sei, die psychiatrische Komorbidität der somatischen Problema- tik zu evaluieren (S. 7 f.). 3.2.3 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der orthopädisch- psychiatrischen Expertise vom 19. Januar 2024 (act. II 134.1 S. 5 ff. Ziff. 4). stellten Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie sowie Psych- iatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fol- gende Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; S. 6 Ziff. 4.2): - ICD-10 M54.5: Lumbalgie mit pseudoradikulärer Lumboischialgie bei multiplen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und Status nach Band- scheibenoperation 1995; - ICD-10 M23.5, ICD-10 M23.93, M23.32: Gonalgie mit leichter Instabilität nach operativ versorgter Unhappy Triad Verletzung und vorderer Kreuzbandersatzplas- tik mittels Patellasehnentransplantat rechtes Kniegelenk, konservativ behandelte Innenbandläsion sowie Innenmeniskushinterhornschädigung mit Teilresektion und erneuter arthroskopischer Nachresektion; - ICD-10 S46.0, ICD-10 M45.4R: Impingementsyndrom rechtes Schultergelenk bei ACG-Arthrose und konservativ behandelter Supraspinatussehnenläsion; - ICD-10 F32.4: Depressive Episode; gegenwärtig remittiert - ICD-10 F43.8: Verdacht auf sonstige Reaktion auf schwere Belastung; - ICD-10 Z59: Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen. Aufgrund der orthopädischen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, dem rechten Knie und dem rechten Schultergelenk sei die zuletzt ausgeüb- te Tätigkeit als … noch eingeschränkt möglich. Es bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. In einer adaptierten körperlich leichten Tätigkeit in wech- selnder Körperhaltung bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sicherlich seit Januar 2023. Aus rein psychiatrischer Sicht liege zum Untersuchungszeit- punkt kein psychiatrisches Leiden von Krankheitswert vor. Zum Verlauf könne gesagt werden, dass ab Aufnahme der psychiatrischen Behandlung im April 2023 ob einer mittelgradigen depressiven Episode mit den durch die Behandlerin angegebenen Fähigkeitsstörungen eine vorübergehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, die spätestens mit dem hiesi- gen Untersuchungsdatum (8. Januar 2024; vgl. act. II 134.1 S. 2 Ziff. 1) ende (act. II 134.1 S. 10 ff. Ziff. 4.7 f.).
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- 11 - Prof. Dr. med. H.________ legte im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 134.2) dar, im Aktenmaterial fänden sich bis zur fachpsychiatrischen Abklärung durch Dr. med. G.________ an drei Terminen keine fachpsych- iatrischen oder psychotherapeutischen Berichte. Es sei von einer blanden psychiatrischen Vorgeschichte auszugehen. Dies gewinne eine gewisse Relevanz insofern, als dass das psychiatrische Leiden erst nach der Ankündigung einer Rentenablehnung geltend gemacht worden sei. Die Diagnose einer mittelgradigen Depression könne im hiesigen Untersuch nun jedoch nicht mehr nachvollzogen werden. Keines der drei Hauptsym- ptome einer Depression gemäss ICD-10/DSM V sei zum hiesigen Untersu- chungszeitpunkt vorhanden gewesen. Diagnostisch sei daher von einer Remission auszugehen; ICD-10 F32.4. Insofern durch Dr. med. G.________ eine Somatisierungsstörung geltend gemacht werde, sei anzumerken, dass diese voraussetze, dass die beklagten Symptome somatisch überwiegend nicht objektivierbar seien. In der bidisziplinären Besprechung vom 8. Januar 2024 mit dem orthopädischen Gutachter sei klar geworden, dass die beklagten Schmerzen durch die objektiven somati- schen Untersuchungsergebnisse hinlänglich erklärbar seien. Die angege- bene sehr hohe subjektive Schmerzwahrnehmung (NRS 7-10) sei als Ver- deutlichung einzuordnen (S. 22 f. Ziff. 6.3). Der Leidensdruck des Be- schwerdeführers richte sich nicht auf seine somatischen Beschwerden, sondern ganz vornehmlich auch auf die negativen finanziellen Folgen der somatischen Erkrankungen und die subjektive Wahrnehmung des Be- schwerdeführers einer unzureichend finanziellen Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin. Gesamthaft müssten diese psychischen Auffälligkei- ten daher kontextbedingt eingeordnet werden; allfällig könnten die Verbitte- rungssymptome im Rahmen der von Linden et al. beschriebenen Verbitte- rungsstörung gewertet werden. Diese sei nicht im ICD-10 direkt gelistet. Das Störungsbild sei doch gemäss ICD-10 F43.8 als sonstige Reaktion auf schwere Belastung "zu verschlüsseln" (S. 21 Ziff. 6.2 i.V.m. S. 23 Ziff. 6.3). Im orthopädischen Teilgutachten (act. II 134.3) führte Dr. med. I.________ aus, es bestünden Veränderungen und Einschränkungen an der Lenden- wirbelsäule, dem rechten Kniegelenk und dem rechten Schultergelenk. Nach stattgehabter Diskusoperation 1995 sei der Beschwerdeführer von- seiten der Lendenwirbelsäule immer wieder konservativ behandelt worden,
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- 12 - habe Physiotherapie und Medizinische Trainingstherapie (MTT) durchge- führt. Bei einem Bagatellereignis mit Verdrehbewegung im Jahr 2022 sei es zu verstärkten Rückenschmerzen mit weiterführender Diagnostik, Facet- tengelenksinfiltration und auch Thermoablation gekommen. Die konservati- ve Therapie habe hierbei ebenfalls Physiotherapie und MTT umfasst. Eine Beschwerdebesserung habe trotz den durchgeführten Übungen und auch schmerztherapeutischen Eingriffen nicht erzielt werden können. Am rech- ten Kniegelenk habe der Beschwerdeführer im Jahr 2015 eine sogenannte Unhappy Triad Verletzung mit Durchtrennung des vorderen Kreuzbandes, Verletzung am rechten Innenmeniskus sowie am Innenband des rechten Kniegelenks erlitten. Das vordere Kreuzband sei mit einer Patellasehnen- plastik ersetzt worden. Drei Monate nach dem ersten operativen Eingriff sei eine erneute Arthroskopie mit Nachresektion und Débridement durchge- führt worden. Weiterhin sei eine Meniskusteilresektion erfolgt. Am rechten Schultergelenk habe der Beschwerdeführer im Jahr 2016 bei einem Stur- zereignis einer Verletzung der Supraspinatussehne bei ebenfalls vorliegen- der ACG-Arthrose erlitten. Hier sei eine konservative Behandlung durchge- führt worden. Klinisch sei an der Lendenwirbelsäule eine konzentrische Bewegungseinschränkung mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung und verminderter Beweglichkeit zu erkennen. Am rechten Kniegelenk bestünden eine endgradige Schmerzhaftigkeit und Minderbelastbarkeit. Am rechten Schultergelenk bestünden Einschränkungen beim Heben des Arms über die Horizontale mit leichter Schwäche im Seitenvergleich und suba- kromialem Impingementsyndrom. Bildtechnisch sei die Lendenwirbelsäule im Jahr 2019 und 2022 mittels MRT-Untersuchung abgeklärt worden. Es seien multiple degenerative Veränderungen der Bandscheiben und Facet- tengelenke zu erkennen, weswegen auch eine Infiltrationsbehandlung und Thermoablationen erfolgt seien. Die Beschwerden besserten sich nicht. Auch die Veränderungen am rechten Kniegelenk und Schultergelenk seien degenerativer Natur und würden sich im Verlauf wahrscheinlich nicht bes- sern (S. 20 Ziff. 7.1). Im April 2022 habe der Beschwerdeführer nach einer Bagatellverletzung akut Rückenschmerzen bekommen und sei deswegen vom Hausarzt seit April 2022 arbeitsunfähig geschrieben worden. Sicher- lich seien seit Januar 2023 wechselbelastende Tätigkeiten unter leichter körperlicher Belastung wieder möglich. Optimal angepasst sei eine Tätig- keit mit wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen mit der Mög-
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- 13 - lichkeit des Positionswechsels ohne Gewichtsbelastung über zehn Kilo- gramm und unter Vermeidung von Arbeiten in vornübergebeugter Körper- haltung, Überkopfarbeiten sowie knienden und hockenden Körperpositio- nen, sowie mit Vermeidung von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten (S. 22 f. Ziff. 8). In der Stellungnahme vom 9. März 2024 (act. II 137) legte Prof. Dr. med. H.________ auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. act. II 136) dar, dass beim Beschwerdeführer vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit von April 2023 bis Januar 2024 angenommen werden könne, die zum Untersu- chungszeitpunkt bereits remittiert gewesen sei. Dr. med. G.________ habe für diesen Zeitraum die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) begründet mit Darlegung des Psychostatus zweier gefor- derter Hauptkriterien nach ICD-10, nämlich einer deutlich gedrückten Stimmung und einer Antriebsverminderung sowie anhand verschiedener Nebenkriterien, wie den Gefühlen von Wert-/Hilflosigkeit und Ohnmacht, verminderter Leistungsfähigkeit bzgl. Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis, Zukunfts- und Existenzängsten, Schlafstörungen mit frühem Erwachen, vermindertem Appetit sowie einer psychomotorischen Anspan- nung und Unruhe. Eine mittelgradige Depression gehe mit Fähigkeitss- törungen bei hier vorliegenden neurokognitiven Einschränkungen und Re- duktion der Belastbarkeit einher, welche gemäss SIM mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit angestammt und adaptiert in der Arbeitsfähigkeit zu be- werten seien. Bis zum Untersuchungszeitpunkt sei die depressive Episode dann remittiert gewesen. Die Diagnose einer mittelgradigen Depression habe in der hiesigen Untersuchung nicht mehr nachvollzogen werden kön- nen. Keines der drei Hauptsymptome einer Depression sei zum Untersu- chungszeitpunkt vorhanden gewesen, weshalb medizinisch-theoretisch eine befristete Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen worden sei. 3.2.4 Dr. med. G.________ führte im ärztlichen Verlaufsbericht vom
20. Dezember 2024 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6) zu Handen des Rechtsvertreters unter anderem aus, sie habe den Beschwerdeführer zuletzt am 31. Juli 2023 (recte wohl 2024) gesehen. Der Beschwerdeführer zeige sich im Vergleich zu Ende Juli 2023 stimmungsmässig deutlich weni- ger depressiv. Dies sei kein Widerspruch zu ihrer damaligen Beurteilung.
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- 14 - Es handle sich weiterhin um eine leichte bis mittelgradige depressive Störung mit agitierten Anteilen im Rahmen einer Schmerz-Stress- Folgestörung. In Bezug auf das Gutachten führte Dr. med. G.________ aus, eine neuropsychologische Untersuchung sei auch nicht durchgeführt worden. Der Gutachter habe es sich sehr leicht gemacht, um es eine Ver- bitterungsstörung zu nennen. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2).
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- 15 - Werden bei der Anordnung von im Verwaltungsverfahren eingeholten Gut- achten externer Spezialärzte Beteiligungsrechte der versicherten Person (vgl. insbesondere BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258, 139 V 349 E. 5.4 S. 357) verletzt, so machen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverläs- sigkeit und Schlüssigkeit der Expertise eine neue Begutachtung erforderlich (BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 86, 8C_260/2017 E. 4.2.2). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfü- gung vom
10. Oktober 2024 (act. II 154) auf die orthopädisch- psychiatrische Expertise vom 19. Januar 2024 (act. II 134.1 ff.) samt Stel- lungnahme vom 9. März 2024 (act. II 137). 3.4.1 In formeller Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass die Be- schwerdegegnerin den Gutachtern einzig die Zusatzfragen Nr. 1 bis 4 des Beschwerdeführers (vgl. act. II 124 S. 9; Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 4) und damit nicht sämtliche Zusatzfragen, welche er mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 (act. II 123) eingereicht hatte, unterbreitete (vgl. Be- schwerde S. 14 lit. B Ziff. 5 Ziff. 1 und Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerin verletzte damit die Beteiligungsrechte des Beschwerdeführers. Dies führt jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zur Unverwert- barkeit des Gutachtens. Doch würden in materieller Hinsicht aufgrund des- sen schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Expertise eine neue Begutachtung erforderlich machen (vgl. E. 3.3 hiervor). Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb die Gutachterstelle befangen sein soll, weil die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass diese in Kenntnis sämt- licher Zusatzfragen nicht zu anderen Erkenntnissen gelangt wäre (Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2024 S. 3 Ziff. 2). Wie hiervor dargelegt, wurden der Gutachterstelle nicht sämtliche vom Beschwerdefüh- rer eingereichten Zusatzfragen unterbreitet. Allerdings wurden diese Zu- satzfragen, zwar nicht ausdrücklich, jedoch implizit durch die Experten be- antwortet. So hatten diese umfassende Aktenkenntnis und damit auch Kenntnis von den Berichten von Dr. med. J.________, Fachärztin für All- gemeine Innere Medizin (vgl. act. II 134.4 S. 13, 21), welche im Rahmen der Begutachtung gewürdigt wurden. Ebenso äusserten sich die Gutachter
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- 16 - zu allfälligen Anforderungen an den Arbeitsplatz, zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Einschränkungen sowie zu therapeutischen Massnahmen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche das Misstrauen in die Unpartei- lichkeit der Expertise vom 19. Januar 2024 (act. II 134.1 ff.) samt Stellung- nahme vom 9. März 2024 (act. II 137) objektiv als begründet erscheinen lassen. 3.4.2 In materieller Hinsicht erfüllt das Gutachten vom 19. Januar 2024 (act. II 134.1 ff.) samt Stellungnahme vom 9. März 2024 (act. II 137) die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen spezialärztlichen Ab- klärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Experten haben die Be- funde und Diagnosen im Rahmen ihrer Beurteilungen dargelegt. Die Beur- teilungen der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belan- ge umfassend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheits- zustand wurden nachvollziehbar begründet. Es bestehen nicht auch nur geringe Zweifel an dessen Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit. Das Gutach- ten ist demnach beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt – wie nachfolgend aufzu- zeigen sein wird – nicht. Was das psychiatrische Teilgutachten anbelangt, macht der Beschwerde- führer zunächst geltend, der Gutachter habe die Remission der Depression nicht nachvollziehbar begründet (vgl. Beschwerde S. 15 f. lit. B Ziff. 5 Ziff. 2). Prof. Dr. med. H.________ setzte sich differenziert mit der Beurtei- lung von Dr. med. G.________ auseinander und legte einleuchtend dar, dass mit Blick auf zwei der geforderten Hauptkriterien nach ICD-10 die von Dr. med. G.________ zum damaligen Zeitpunkt gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ICD-10 F32.1 nachvollziehbar sei (vgl. hierzu auch act. II 137 S. 2). Weiter zeigte er jedoch auf, dass zum Zeit- punkt der gutachterlichen Untersuchung keines der Hauptsymptome einer Depression gemäss ICD-10 bzw. DSM V mehr vorgelegen habe, insbeson- dere keine durchgehend gedrückte Stimmungslage, keine Störung des An- triebs und keine Freud- und Interessenslosigkeit (act. II 134.2 S. 22 f. Ziff. 6.2 f.; zu den Symptomen einer Depression vgl. DILLING/MOMBOUR/
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- 17 - SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD- 10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 169 f.), was mit Blick auf den psychiatrischen Untersuchungsbefund (vgl. act. II 134.2 S. 16 Ziff. 4.2) überzeugt. Ebenso überzeugt, dass die Gutach- ter nach bidisziplinärer Besprechung die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden den somatischen Störungen zuordneten und folgedessen das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung verneinten (act. II 134.1 S. 9 Ziff. 4.6; 134.2 S. 22 Ziff. 6.2). Mithin erfolgte die Diagno- sestellung leitliniengerecht. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, dass der psychiatrische Gut- achter keine Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin genommen habe, obwohl fremdanamnestische Angaben von Bedarf gewesen wären (Beschwerde S. 16 lit. B Ziff. 5 Ziff. 3). Praxisgemäss ist im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese entscheidend. Eine Fremdanamnese und (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Arztpersonen sind häufig wün- schenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Anfragen beim behandelnden Arzt oder bei der behandelnden Ärztin sind u.a. wertvoll, wenn sie erweiter- te Auskünfte über Persönlichkeit und Compliance der zu explorierenden versicherten Person erwarten lassen. Die Notwendigkeit der Einholung solcher Fremdanamnesen ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens. Auch aus den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatri- sche Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psy- chotherapie ergibt sich in dieser Hinsicht nichts anderes (SVR 2019 IV Nr. 41 S. 132, 9C_292/2018 E. 5.2.2.1). Darüber hinaus war die psychiatri- sche Vorgeschichte des Beschwerdeführers bis zur ersten psychiatrischen Konsultation bei Dr. med. G.________ am 11. April 2023 (vgl. act. II 101 S. 3) bland. Diese Konsultation erfolgte erst nach Erhalt des Vorbescheides vom 3. März 2023 (act. II 89). Die Einschätzung von Dr. med. G.________ war mit der vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen psychiatrischen Beurteilung vom 10. Mai 2023 (act. II 101 S. 3 ff.) hinreichend dokumentiert und dem Gutachter bekannt. Auch was die Untersuchungsmethoden be- trifft, etwa ob eine neuropsychologische Untersuchung erforderlich ist (vgl. act. I 6), kommt den Sachverständigen ein weiter Ermessensspielraum zu (SVR 2021 UV Nr. 19 S. 93, 8C_570/2020 E. 6.4; Urteil des BGer
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- 18 - 8C_277/2014 vom 30. Januar 2015 E. 5.2). Ebenso wenig wirkt sich der Umstand, dass keine Verlaufsbegutachtung abgewartet wurde (Beschwer- de S. 16 lit. B Ziff. 5 Ziff. 3) auf die Beweiskraft des Gutachtens aus, erach- tete der psychiatrische Sachverständige eine Therapie doch als nicht zwin- gend notwendig (act. II 134.2 S. 27 Ziff. 8 f.). Nicht im Widerspruch hierzu steht, dass Prof. Dr. med. H.________ die Möglichkeit von psychothera- peutischen Hilfestellungen aufgrund der Verbitterungsstörung in Erwägung zog (act. II 134.2 S. 27 Ziff. 8 f.; vgl. Beschwerde S. 14 lit. B Ziff. 5 Ziff. 2). Denn auch Störungen, denen – wie vorliegend – nicht Krankheitswert im Sinne der IV zukommt, sind gegebenenfalls einer Therapie zugänglich. Der Gutachter hielt ausdrücklich fest, dass keine therapeutische Notwendigkeit bestehe. Weiter wurde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 16 f. lit. B Ziff. 5 Ziff. 4) einleuchtend aufgezeigt, weshalb beim Be- schwerdeführer keine Persönlichkeitsstörung vorliegt. Den Akten lassen sich diesbezüglich – wie Prof. Dr. med. H.________ ausführte (act. II 134.2 S. 21 Ziff. 6.2) – keine Hinweise entnehmen. Auch die Berichte von Dr. med. G.________ (act. II 101 S. 3 ff.; act. I 6) enthalten keine Feststel- lungen, welche auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung schliessen lassen könnten. In orthopädischer Hinsicht bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Fragebogen für Arbeitgebende (act. II 69 S. 3) vor, seine Tätigkeit als Mitarbeiter im … bei der K.________ AG sei eine schwere Tätigkeit gewe- sen und habe draussen bei jedem Wetter stattgefunden. Nichtsdestotrotz habe der orthopädische Gutachter dem Beschwerdeführer in dieser Tätig- keit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, obwohl ihm angepasst nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar seien (Beschwerde S. 17 lit. B Ziff. 5 Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin wies diesbezüglich zutreffend daraufhin, dass der Arbeitsmarkt im Bereich … eine Vielzahl an Stellen beinhaltet, bei welchen das gutachterlich formulierte Zumutbarkeitsprofil, wonach unter anderem nur leichte Arbeiten zumutbar seien, eingehalten werden kann (vgl. Be- schwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 4). Darüber hinaus trug der orthopädische Sachverständige dem Umstand, dass die Tätigkeit bei der ehemaligen Ar-
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- 19 - beitgeberin nicht einer optimalen Tätigkeit entspricht, mit einer Leistungs- minderung von 20 % Rechnung (vgl. act. II 134.3 S. 21 Ziff. 8). 3.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den medizini- schen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Weiterer medizinischer Ab- klärungsbedarf besteht nicht, womit sich die eventualiter beantragten weite- ren Abklärungen (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2 lit. b) erübrigen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261 f., 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Gestützt auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten vom 19. Januar 2024 (act. II 134.1 ff.) samt Stellungnahme vom 9. März 2024 (act. II 137) ist erstellt, dass aus orthopädischer Sicht in der angestammten Tätigkeit ab Januar 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bzw. in einer angepassten (vgl. zum Zumutbarkeitsprofil act. II 134.1 S. 11 Ziff. 4.7 f., 134.3 S. 23 Ziff. 8) Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. In psychiatrischer Hin- sicht ist kein psychisches Leiden mit Krankheitswert ausgewiesen. Was die inzwischen remittierte mittelgradige depressive Episode von April 2023 bis Januar 2024 betrifft (vgl. act. II 134.1 S. 12 Ziff. 4.7 f.), hielt das Bundesge- richt in BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55 fest, dass grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinne sein kann. Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Inter- ferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dau- erhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Er- krankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49; SVR 2024 IV Nr. 30 S. 102, 8C_492/2023 E. 5.1). Solche sind vorliegend jedoch nicht ersicht- lich. Mithin ist der remittierten mittelgradigen depressiven Episode invali- denversicherungsrechtlich keine Bedeutung zuzumessen. Gestützt auf die hiervor genannten somatischen Einschränkungen ist nachfolgend die Inva- liditätsbemessung vorzunehmen.
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- 20 - 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.2.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Sodann galt hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs nach Art. 26bis Abs. 3 IVV bis 31. Dezember 2023 Folgendes: Kann die versicherte Person auf- grund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit
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- 21 - nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen. Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich fest- gelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weiter- gehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3) zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). Seit 1. Januar 2024 lautet Art. 26bis Abs. 3 IVV sodann wie folgt: Vom statis- tisch bestimmten Wert nach Art. 26bis Abs. 2 IVV werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. 4.3 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Ein- kommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunab- hängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV).
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- 22 - 4.5 Mit Blick auf die Neuanmeldung vom Juli 2022 (act. II 55) wäre der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) auf April 2023 festzusetzen, ist eine Arbeitsun- fähigkeit doch erstmals ab April 2022 ausgewiesen (act. II 134.1 S. 11 Ziff. 4.7 f.; vgl. zum Wartejahr Rz. 2206 des Kreisschreibens des Bundes- amtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228]). Die Beschwerdegegnerin stellte zur Bestimmung des Valideneinkommens auf das zuletzt bei der K.________ AG erzielte Einkommen ab. Dies ist nicht zu beanstanden. Mit Blick darauf, dass die Kündigung seitens der Arbeitgeberin aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (vgl. act. II 139 S. 2), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin dort tätig wäre. Der Be- schwerdeführer erzielte dort 2022 ein Jahreseinkommen von Fr. 73'450.-- (act. II 69 S. 7 Ziff. 5.1). Indexiert pro 2023 (gemäss Tabelle T1.1.10, Män- ner 2010 - 2023, Ziff. 49-53 …, 2022: 103.9, 2023: 106.0) resultiert ein Va- lideneinkommen von Fr. 74'934.55. Der Beschwerdeführer verwertet seine Restarbeitsfähigkeit nicht. Mithin hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Recht anhand statis- tischer Werte bestimmt. In der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter in der … besteht eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Selbst wenn, wie beschwer- deweise geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 22 lit. B Ziff. 8), auf das Kompetenzniveau 1 der LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 49- 53, …, Männer (Fr. 5'200.--), abgestellt wird, resultiert kein rentenbegrün- dender Invaliditätsgrad. Indexiert pro 2023 (gemäss Tabelle T1.1.10, Män- ner 2010 - 2023, Ziff. 49-53 …, 2022: 103.9, 2023: 106.0), angepasst an die die betriebsübliche Wochenarbeitszeit (BFS, Betriebsübliche Wochen- arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 49-53 …, 2023: 42.4) und unter Berücksichtigung Arbeitsfähigkeit von 80 % beläuft sich das Invali- deneinkommen für das Jahr 2023 auf Fr. 53'984.70 (Fr. 5'200.-- x 12 /
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- 23 - 103.9 x 106.0 / 40 x 42.4 x 0.8) resp. für das Jahr 2024 auf Fr. 48'586.25 (Fr. 53'984.70 x 0.9 [vgl. E. 4.2.2 hiervor]). 4.6 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt sich ab April 2023 ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von ge- rundet 28 % ([Fr. 74'934.55 ./. Fr. 53'984.70] / Fr. 74'934.55 x 100; vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1; vgl. E. 2.3 hiervor). Selbst unter Berücksichti- gung des Pauschalabzuges von 10 % ab Januar 2024 (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung [AS 2023 635]; vgl. E. 4.2.2 hiervor) resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 35 % ([Fr. 74'934.55 ./. Fr. 48'586.25] / Fr. 74'934.55 x 100; vgl. E. 2.3 hier- vor). 5. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2024 (act. II 154) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
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- 24 - 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.